"Edel sollst Du sein, hilfreich und gut"
(Johann Wolfgang von Goethe)

SATZUNG

Satzung_2010.pdf (21.83KB)
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Förderverein der Waldschule GGS Lohmar e.V.
Hermann-Löns-Straße 37
53797 Lohmar


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Waldschule GGS Lohmar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Vereinssitz ist Lohmar.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist es, Anliegen zu fördern, die im Interesse des Lebens in der Waldschule Gemeinschaftsgrundschule Lohmar und deren Einrichtungen einschließlich der Offenen Ganztagsgrundschule unterstützenswert sind. Dies geschieht z.B. durch Anschaffung von Lehrmitteln und Spielgeräten zur Pausen und Pausenhofgestaltung, anderen sachlichen Beiträgen / Beihilfen zur Schuleinrichtung, organisatorische und sachliche Beihilfen zu Schulveranstaltungen und auf Antrag subsidiäre Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler.


§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Vereinsmitteln.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das laufende Schuljahr (01.08. – 31.07.).


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Zwecke im Sinne des § 2 unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung kann der Bewerber innerhalb einer Frist von vier Wochen die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann über das Aufnahmeverfahren entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erkennt das Mitglied die aktuelle Vereinssatzung an.
  3. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich durch Austritt, Ausschluss, Verlassen der Waldschule GGS Lohmar oder Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft kann auf Wunsch des Mitgliedes trotz Verlassen der Waldschule GGS Lohmar fortgesetzt werden.
  4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dauerhaft verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann über den Ausschluss entscheidet.


§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag für die Vereinsmitgliedschaft ist einmal im Schuljahr fällig.
  3. Der festgesetzte Beitrag ist ein Mindestbeitrag. Jedes Mitglied ist berechtigt, diesen festgesetzten Beitrag durch freiwillige Leistungen beliebig zu erhöhen. Durch die freiwillige Erhöhung des Beitrages entsteht keine Rechtspflicht des Mitgliedes, auch nachfolgend fällig werdende Beiträge in dieser Höhe zu entrichten. Maßgeblich ist lediglich die Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrages. Eine Rückerstattung freiwillig geleisteter Beitragserhöhungen findet nicht statt.


§ 7 Organe

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand (§8) und die Mitgliederversammlung (§9).
  2. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie den Vorsitzenden von Schulpflegschaft und Lehrerkonferenz. Im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. und 2. Vorsitzende beide einzeln vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit weitere Vorstandsmitglieder zuwählen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Amtsdauer festsetzen.

3. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Bei den in Abs. (1) Satz 1 genannten Funktionen muss dies durch Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes geschehen.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
  • Kassenführung, Schriftführung und Pressearbeit,
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. §11 gilt entsprechend.

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern über die Homepage des Fördervereins unverzüglich mitzuteilen z.B. über Hinweise und auf dem Infoboard in der Schule, über die Homepage sowie auf der nächsten Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt im Jahresbericht vorzustellen.


§9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist nach Möglichkeit grundsätzlich einmal jährlich einzuberufen. Der amtierende Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss die Mitgliederversammlung um höchstens ein Jahr verschieben.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 15 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die formelle Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte zur
Beschlussfassung enthalten:

  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge
  • Vorstandswahlen (soweit nicht abweichende Amtsdauer gem. §8 Abs. (2) Satz 2
  • festgesetzt wurde).
  • Verschiedenes

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann einen
anderen Versammlungsleiter bestimmen.

6. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren zur Kassenprüfung, die weder dem
Vorstand angehören, noch haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.

7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet außer in den ausdrücklich geregelten Fällen
insbesondere über:

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Vereins-, bzw. Geschäftsordnungen.


§10 Wahlen und Abstimmungen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Soll über Punkte beschlossen werden, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurden, ist zunächst eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Ausweitung der Tagesordnung notwendig.
  5. Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§11 Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen und zu archivieren.


§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lohmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Vorstehende Neufassung der Satzung, entspricht dem Stand 01.11.2010, wurde in der Mitgliederversammlung am 17.11.2010 einstimmig beschlossen.

 

 
 
 
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